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   VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543   

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VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543 (https://dejure.org/2023,9064)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.2023 - 23 C 23.543 (https://dejure.org/2023,9064)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 2023 - 23 C 23.543 (https://dejure.org/2023,9064)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 65
    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines Sportwettvermittlers

  • rewis.io

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines Sportwettvermittlers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2023, 8753
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Darüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) der Wettveranstalterin vor (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris).

    Da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten personenbezogen (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AGGlüStV) und Inhaltsadressatin des Erlaubnisbescheids daher die Klägerin ist, entfaltet die Erlaubniserteilung an die Klägerin bzw. ein entsprechendes Urteil für die Wettveranstalterin keine rechtsgestaltende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 5).

    Vielmehr hat er nach eigenem Ermessen über die Beiladung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff.; NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff.).

    Insoweit liegt es hier auch anders als in der Entscheidung des OVG NW (B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 16 ff.), wo dem dortigen Vermittler die Unzulässigkeit des Angebots der Wettveranstalterin entgegengehalten wurde.

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Unabhängig von der Frage, ob auch die Wettveranstalterin selbst wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die für sie tätige Klägerin als Vermittlerin erheben kann (zur Klagebefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwettanbieters für eine Klage gegen eine gegenüber dem Sportwettvermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 25), wird jedenfalls bei der Entscheidung über die streitgegenständliche Klage auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin in der von ihr betriebenen Wettvermittlungsstelle nicht zugleich über Rechte der Wettveranstalterin mitentschieden, da sie von der Rechtskraft eines gegenüber der Klägerin als Vermittlerin ergehenden Urteils nicht erfasst wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 a.a.O. Rn. 18).

    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff.; NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Der besondere Zweck einer notwendigen Beiladung besteht nicht darin, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1986 - 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19/23).
  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19

    Klage gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die Fortführung des

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Prozessbeteiligter zu stärken (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31; B.v. 26.1.2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff.; NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff.).
  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423

    Beiladung des Wettanbieters zu Untersagungsverfahren gegen Wettvermittler

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff.; NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2019 - 15 E 12/19

    Informationsfreiheitsrecht; Beiladung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Dies schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 1, 2 VwGO mit ein (vgl. OVG NW, B.v. 13.3.2019 - 15 E 12/19 - juris Rn. 2), sodass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. OVG Hamburg, B.v. 15.9.2020 - 1 So 78/20 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Saarl, B.v. 19.9.2017 - 2 E 426/17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 1 B 70.94

    Beiladung Dritter nach Verlust ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Innung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 70.94 - NVwZ-RR 1995, 196 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17

    Höhe der Entschädigung für bebautes Grundstück; Umfang des Ersatzeinheitswertes

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543
    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Prozessbeteiligter zu stärken (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31; B.v. 26.1.2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.08.2011 - 21 ZB 10.1314

    Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

  • OVG Saarland, 19.09.2017 - 2 E 426/17

    Anspruch des Klägers auf Beiladung des Landesamtes für Verfassungsschutz;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2020 - 1 E 10895/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beiladungsablehnung; Beiladung des Architekten

  • OVG Hamburg, 15.09.2020 - 1 So 78/20

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtbeiladung eines Dritten

  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 7 C 09.2267
  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1134

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Veranstalterin nicht derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 4 ff.; B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 6).

    Insbesondere führt die Eingliederung des Vermittlers in die Vertriebsorganisation des Veranstalters (§ 21a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021) nicht dazu, dass Wettveranstalter und Wettvermittler in einem untrennbaren rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen, sodass eine Entscheidung über die Befristung der Vermittlererlaubnis nur einheitlich ergehen könnte, da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten grundsätzlich personenbezogen und Inhaltsadressatin des Erlaubnisbescheids lediglich der Wettvermittler ist (BayVGH, B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 5).

    Unabhängig von der Problematik der notwendigen Beiladung ist allerdings die Fragestellung zu sehen, ob die Wettveranstalterin selbst wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die für sie tätige Vermittlerin erheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 5; B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 5 jeweils mit Verweis auf BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 25).

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1132

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Veranstalterin nicht derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 4 ff.; B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 6).

    Insbesondere führt die Eingliederung des Vermittlers in die Vertriebsorganisation des Veranstalters (§ 21a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021) nicht dazu, dass Wettveranstalter und Wettvermittler in einem untrennbaren rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen, sodass eine Entscheidung über die Befristung der Vermittlererlaubnis nur einheitlich ergehen könnte, da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten grundsätzlich personenbezogen und Inhaltsadressatin des Erlaubnisbescheids lediglich der Wettvermittler ist (BayVGH, B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 5).

    Unabhängig von der Problematik der notwendigen Beiladung ist allerdings die Fragestellung zu sehen, ob die Wettveranstalterin selbst wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die für sie tätige Vermittlerin erheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 5; B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 5 jeweils mit Verweis auf BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 25).

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